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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 31.08.1998 - 12 V 21/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuer 1996 und Einkommensteuervorauszahlungen für 1997/1998

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 1996 wird hinsichtlich der Einkommensteuer i.H. von … DM, hinsichtlich römisch-katholischer und evangelischer Kirchensteuer jeweils i.H. von … DM und hinsichtlich Solidaritätszuschlag i.H. von … DM ausgesetzt.

2. Die Vorauszahlungen für 1997 werden hinsichtlich der Einkommensteuer i.H. von … DM, hinsichtlich römisch-katholischer und evangelischer Kirchensteuer jeweils i.H. von … DM und hinsichtlich Solidaritätszuschlag i.H. von … DM ausgesetzt.

3. Die Vorauszahlungen für 1998 werden hinsichtlich der Einkommensteuer jeweils i.H. von … DM, hinsichtlich römisch-katholischer und evangelischer Kirchensteuer jeweils i.H. von … DM und hinsichtlich Solidaritätszuschlag i.H. von … DM ausgesetzt.

4. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

5. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 67,3 v.H., der Antragsgegner 32,7 v.H.

6. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (Ast) ist verheiratet und hat seinen Familienwohnsitz zusammen mit seiner Ehefrau in der Bundesrepublik. Er bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Arbeitgeber ist eine in … ansässige Aktiengesellschaft. Nach der Bescheinigung des Arbeitgebers ist der Ast seit 1992 als Verkaufsleiter … tätig, Mitglied des oberen Managements und der Geschäftsleitung des Arbeitgebers beigeordnet; ihm ist Handlungsvollmacht verliehen. Im Streitjahr 1996 ist er an mehr als 60 Tagen nicht an seine Wohnsitz in der Bundesrepublik zurückgekehrt.

Da der Ast in seiner am 30. Oktober 1997 beim Wohnsitzfinanzamt – Antragsgegner (Ag) – eingereichten Einkommensteuererklärung keine Angaben zu seinen Einkünften aus … gemacht hat, hat der Ag insowei...

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