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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 23.09.2002 - 11 V 15/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Verbots der rückwirkenden Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zum ermäßigten Steuersatz. Aussetzung der Vollziehung (Stromsteuer)

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zum ermäßigten Steuersatz mit Wirkung ab dem 1.4.1999 nur zulässig ist, wenn der Antrag bis zum 31.12.1999 gestellt worden ist. Diese Beschränkung verstößt nicht gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitssatz, auch wenn die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung objektiv bereits seit dem 1.4.1999 erfüllt hat.

 

Normenkette

StromStG § 9 Abs. 4, 3; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 32.889,72 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Streitig ist die rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom.

Die Antragstellerin belieferte im Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2000 die V. A. GmbH … mit Strom zum ermäßigten Steuersatz gemäß § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes – StromStG –. Der dazu notwendige Erlaubnisschein lag indes lediglich für die V. B. GmbH … vor. Dies ist eine Schwestergesellschaft, die ebenso wie die V. A. GmbH durch Ausgliederung aus der V. GmbH & Co. KG hervorgegangen war.

Bei einer Stromsteueraußenprüfung bei der Antragstellerin fiel das Fehlen dieses Erlaubnisscheins auf. Daraufhin beantragte die … V. A. GmbH mit Schreiben vom 6. Juli 2001 beim Antragsgegner die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG, die rückwirkend zum 1. Januar 2001 erteilt wurde. Der hiergegen unter dem 6. September 2001 eingelegte Einspruch, mit ...

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