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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 21.10.2010 - 10 V 3325/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Art und Weise der Akteneinsicht. keine Übersendung von Akten in die Büroräume des Bevollmächtigten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung, ob Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten übersendet werden, ist zu berücksichtigen, dass die Einsichtnahme in die Akten bei Gericht nach der gesetzlichen Grundentscheidung die Regel und die vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

2. § 78 FGO enthält anders als die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen des Vorsitzenden dem bevollmächtigten Rechtswanwalt zur Mitnahme in die Geschäftsräume übergeben werden können.

 

Normenkette

FGO § 78

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.04.2011; Aktenzeichen VIII B 185/10)

BFH (Beschluss vom 28.04.2011; Aktenzeichen VIII B 185/10)

 

Tenor

Dem Antragsteller wird Akteneinsicht in der Weise gewährt, dass er die Akten bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts oder eines Gerichts oder einer Behörde seiner Wahl unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten einsehen kann. Der Antrag auf Übersendung der Akten in die Büroräume des Antragstellers wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt, die Akten für 5 Tage in sein Büro zu übersenden, um dort die Akteneinsicht durchführen zu können.

Er trägt unter anderem vor, die vollständigen Akten werden benötigt, wobei eine Durchsicht an dritter Stelle ohne die Möglichkeit, sich ausführlich damit zu befassen und ggf. auch Kopien zu fertigen, bestehen müsse. Da das Finanzamt nicht bereit sei, über den Inhalt des Betriebsprüfungsberichts hinaus, der nicht nachvollziehbar sei, Tatsachen mitzuteilen, dieses Verhalten sich auch im strafrechtlichen Ermittlun...

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