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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 20.10.2004 - 6 V 32/04 (veröffentlicht am 15.11.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten aus stillen Beteiligungen. Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2003 und Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 2003

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Verlustabzugs aus stillen Beteiligungen durch § 15 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StVergAbG ist ernstlich zweifelhaft.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 4 S. 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4; KStG § 8 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; StVergAbG; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.02.2005; Aktenzeichen I B 208/04)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 9. März 2004 über die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer 2003 wird gegen Sicherheitsleistung i.S. des § 241 der Abgabenordnung in Höhe des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides von der Vollziehung ausgesetzt.

2. Der Bescheid vom 15. April 2004 über die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen für 2003 wird ausgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

4. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob im Rahmen der Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2003 Verluste aus einer stillen Beteiligung berücksichtigt werden können oder dies durch § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 4 Satz 6 Einkommensteuergesetz – EStG – ausgeschlossen ist.

Die Antragstellerin wurde mit notariellem Vertrag vom 21. Mai 1991 errichtet. Das Stammkapital betrug im Jahr 2002 EUR 51.129,19 (DM 100.000) und wurde von Frau … i.H. von EUR 29.654,93 (DM 58.000) und ihrem Ehemann Herrn … i.H. von EUR 21.474,26 (DM 42.000) gehalten. Gegenstand des Unternehmens laut Gesellschaftsvertrag ist insbesondere die planerische Vorbereitung und En...

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