Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung. Berücksichtigung von Verlusten aus dem An- und Verkauf von Edelmetallen im Rahmen des Progeressionsvorbehalts
Leitsatz (redaktionell)
Es ist eine schwierige und bisher ungeklärte Frage, ob § 4 Abs. 3 S. 4 EStG eine Berücksichtigung der Verluste aus dem An- und Verkauf von Edelmetallen im Rahmen des Progressionsvorbehalts ausschließt und ob § 15b EStG sich auf diesen auswirkt, so dass eine Klärung dieser Frage dem Hauptsachverfahren vorbehalten und Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.
Normenkette
EStG 2010 § 4 Abs. 3 S. 4, §§ 32b, 15b
Tenor
Die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 wird ausgesetzt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Besteuerungsgrundlagen vorläufig entsprechend der Feststellungserklärung der Antragstellerin vom 28. Juli 2011 festzusetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine 2008 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Sitz in Deutschland, deren Zweck nach § 3 des Gesellschaftsvertrags insbesondere der Handel mit Gold und Edelmetallen zur Gewinnerzielung, insbesondere über die Beteiligung an den in Großbritannien ansässigen Gesellschaften X. (im Folgenden: X) und Y. (im Folgenden: Y) sowie der Handel mit Wertpapieren sowie weitere gewerbliche Tätigkeiten ist. Die GbR wird nach § 5 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags durch die Gesellschafter A und B vertreten. Sie ist zusammen mit der Y an der X beteiligt. Die entsprechenden Verträge (Bl. 39ff. d. Allgemeinen Akten) liegen nur in englischer Sprache vor.
Die Antragstellerin reichte beim Antragsgegner am 28. Juli 2011 für das Jahr 2010 eine Erklärung über die gesondert...