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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 14.07.2005 - 4 V 24/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit dem sog. zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Rechtmäßigkeit eines ausdrücklich auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gestützten Sammelauskunftsersuchens einer Steuerfahndungsstelle in Baden-Württemberg an ein Kreditinstitut, mit dem dieses verpflichtet wurde, Daten von Bankkunden zu benennen, die im Jahr 2000 Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG erhaltern haben. Hier: Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung.

 

Normenkette

AO 1977 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 93 Abs. 1, § 30a Abs. 2, 5; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin (Astin) ist ein Kreditinstitut, …. Die Astin wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen, mit dem sie verpflichtet wird, Daten von Bankkunden zu benennen, die im Jahr 2000 Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG (DT-AG) erhalten haben.

Das Grundkapital der DT-AG wurde im Juni 1999 durch Ausgabe neuer Stückaktien erhöht (sog. zweiter Börsengang der DT-AG). Die neuen Aktien wurden überwiegend auf der Grundlage eines sog. kombinierten Angebots an Aktionäre (Bezugsrechtsangebot) sowie an private und institutionelle Anleger im In- und Ausland (globales Angebot) ausgegeben. Privatanleger, die Aktien im Rahmen des Bezugsrechtsangebots erwarben, erlangten zudem das Recht auf Bezug von einer Bonusaktie für je 10 neue Aktien, wenn sie diese ununterbrochen bis zum 31. August 2000 hielten. Nach einer Entscheidung der Finanzministerkonferenz vom 21. Oktober 1999 ist der Wert der Bonusaktien als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen (BMF-Schreiben vom 10. Dez...

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