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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.05.2004 - 11 K 32/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Antrag auf unbefristete Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom. Stromsteuergesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Antrag auf unbefristete Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom ist der Streitwert aus der Differenz zwischen dem bei der Entnahme von steuerbegünstigtem Strom und dem bei der Entnahme von nichtbegünstigtem Strom vom Kläger zu zahlenden Betrag abzuleiten. Bei einem Antrag ab einem bestimmten Zeitpunkt ergibt sich der Streitwert durch Addition des durchschnittlichen finanziellen Nutzens des Klägers in einem Jahr mit dem tatsächlichen finanziellen Nutzen des Klägers bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Orientierung an den Regelungen in §§ 16, 17 GKG zu Dauerschuldverhältnissen; Anschluss an die BFH-Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in Kindergeldfällen).

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1; StromStG

 

Tenor

Der Streitwert wird auf 23.094,59 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine unbefristete Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom ab 1. April 1999 zu erteilen. Die Bedeutung der Sache ergibt sich aus dem finanziellen Nutzen, den die Klägerin aus der Erteilung der Erlaubnis ziehen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1980, BFHE 132, 206, BStBl. II 1981, 276 m.w.N.). Dieser ergibt sich im Streitfall aus der Differenz zwischen dem bei der Entnahme von steuerbegünstigtem Strom und dem bei der Entnahme von nichtbegünstigtem Strom v...

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