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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 08.02.2000 - 9 K 47/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Pfändung einer Lohnforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Rechtsstreitigkeiten um die Rechtmäßigkeit von Pfändungen richtet sich der Streitwert nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung, höchstens jedoch nach dem Wert des Pfandgegenstandes.

2. Bei der Wertberechnung der zu vollstreckenden Forderung ist nur der Hauptanspruch anzusetzen. Aufgelaufene Säumniszuschläge und entstandene Vollstreckungskosten sind als Nebenforderungen nicht anzusetzen.

3. Ist der Pfandgegenstand eine Lohnforderung beträgt der Wert das dreifache des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens.

 

Normenkette

GKG 1975 § 13; ZPO § 6; GKG 1975 § 22 Abs. 1; AO 1977 §§ 240, 319; ZPO § 850c; GKG 1975 § 17 Abs. 3

 

Gründe

1. Der Antrag des Klägers laut Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 1. Dezember 1999 auf Streitwertfestsetzung ist zulässig. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Prozeßgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluß fest, wenn ein Beteiligter die Festsetzung beantragt.

2. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG war der Streitwert, wie im Tenor festgesetzt, zu bestimmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, richtet sich der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten um die Rechtmäßigkeit von Pfändungen in Anlehnung an die Vorschrift des § 6 der Zivilprozeßordnung -ZPO- (Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozeß. 1991 Rdnr. 37; Hartmann, Kostengesetze. 29. Auflage, § 13 GKG Rdnr. 6) nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderungen; es sei denn, der Wert des Pfandgegenstandes ist niedriger (BFH-Urteil vom 18. Mai 1982 VII R 98/80, BStBl II 1982, 576; Beschluß vom 15. April 1987 VII S 2/87, BFH/NV 1988, 112; Urteil vom 17. November 1987 VII R 68/85, BFH/NV 1988, 457).

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