Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater. Bedeutung der Eintragung im Berufsregister
Leitsatz (redaktionell)
1. Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer berufsrechtlichen Entscheidung fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn gegen diese Entscheidung Klage erhoben worden ist, da durch die Klageerhebung die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts kraft Gesetzes gehemmt wird.
2. Im Streitfall konnte das Gericht dahingestellt sein lassen, ob es sich der Auffassung anschließen würde, dass ausnahmsweise ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben soll, wenn er offensichtlich unzulässig ist.
3. Die Eintragung im Berufsregister hat keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung, von der die Wirksamkeit der Bestellung als Steuerberater oder deren Wegfall nicht abhängig ist.
Normenkette
StBerG § 45 Abs. 1 Fassung: 1975-11-04, § 46 Abs. 2 Nr. 4 Fassung: 1975-11-04, § 41 Abs. 1 Fassung: 1975-11-04; FGO § 69 Abs. 3, 5 Sätze 1-2
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Vollziehung eines Bescheids über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen der dagegen erhobenen Klage auszusetzen ist.
I.
Der Antragsteller wurde mit Urkunde des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 1981 als Steuerberater bestellt und unterhält seine berufliche Niederlassung im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin (in …). Mit Bescheid vom 7. November 2003 widerrief die Antragsgegnerin nach vorausgegangenem Anhörungsverfahren die Bestellung des Antragstellers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls. Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde (PZU) am 8. November 2...