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EuGH Urteil vom 30.04.2025 - C-313/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsstaatlichkeit. Richterliche Unabhängigkeit. Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen. Justizorgan, das dafür zuständig ist, die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Richter, Staatsanwälte und Strafrechtspfleger zwecks Verhängung von Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen. Fortführung der Amtsgeschäfte durch die Mitglieder des Justizorgans nach Ablauf ihrer Amtszeit. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Datensicherheit. Zugang eines Justizorgans zu den Daten betreffend die Bankkonten der Richter, Staatsanwälte und Strafrechtspfleger und ihrer Familienangehörigen. Gerichtliche Genehmigung der Aufhebung des Bankgeheimnisses. Gericht, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses genehmigt. Begriff ‚Verantwortlicher‘. Begriff ‚Aufsichtsbehörde‘

Normenkette

EUV Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2; EUVO 679/2016 Art. 4 Nr. 7; EUVO 679/2016 Art. 51

Beteiligte

Inspektorat kam Visshia sadeben savet

Tenor

1. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV

ist in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wie folgt auszulegen:

Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit steht der Praxis eines Mitgliedstaats entgegen, wonach die Mitglieder eines Justizorgans dieses Mitgliedstaats, die von dessen Parlament für eine bestimmter Amtszeit gewählt werden und dafür zuständig sind, bei Richtern, Staatsanwälten und Strafrechtspflegern die Amtsausübung, die Integrität und das Fehlen von Interessenkonflikten zu überwachen und einem anderen Justizorgan die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zwecks Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen solche Personen vorzuschlagen, ihre Amtsgeschäfte nach Ablauf der in der Verfassung des Mitgliedstaats festgelegten gesetzlichen ...

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