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EuGH Urteil vom 29.04.2010 - C-340/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen. Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Verordnung (EG) Nr. 881/2002. Art. 2 Abs. 2. Verbot, den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen Gelder zur Verfügung zu stellen. Geltungsbereich. An die Ehefrau einer in diesem Anhang aufgeführten Person ausgezahlte Leistungen der sozialen Sicherheit und Sozialhilfe

 

Beteiligte

M u.a

The Queen

M u. a

Her Majesty's Treasury

 

Tenor

Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 vom 27. März 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf staatliche Leistungen der sozialen Sicherheit oder Sozialhilfe an den Ehegatten einer Person, die vom durch Ziff. 6 der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen geschaffenen Ausschuss benannt wurde und in Anhang I dieser Verordnung in ihrer geänderten Fassung aufgeführt ist, nicht allein deshalb Anwendung findet, weil der Ehegatte mit der benannten Person zusammenlebt und einen Teil dieser Leistungen für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen ver...

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