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EuGH Urteil vom 28.04.2022 - C-612/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten. Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht. Erbringung von das schulische Programm ergänzenden Unterrichtsleistungen. Einrichtung des privaten Rechts, die diese Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken erbringt

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i

 

Beteiligte

Happy Education

Happy Education SRL

Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj-Napoca, Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Cluj

 

Verfahrensgang

Tribunalul Cluj (Rumänien) (Beschluss vom 23.09.2020; ABl. EU 2021, Nr. C 53/23)

 

Tenor

Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine private Einrichtung, die dem Gemeinwohl dienende Bildungstätigkeiten ausübt, die u. a. in der Organisation von ergänzenden Aktivitäten zum Lehrplan bestehen – wie Unterstützung für Hausaufgaben, Bildungsprogramme, Sprachkurse – und die durch das Nationale Handelsregisteramt eine Genehmigung in Form der Zuweisung des CAEN-Codes 8559 – „nicht anderweitig eingestufte übrige Bildungsangebote” im Sinne der Klassifizierung der nationalen Wirtschaftstätigkeit erhalten hat, nicht unter den Begriff „Einrichtungen mit … anerkannter vergleichbarer Zielsetzung” wie eine öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift fällt, wenn dieses Unternehmen nicht in jedem Fall die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für diese Anerkennung erfüllt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Cluj (Landgeri...

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