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EuGH Urteil vom 28.02.2012 - C-41/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umweltschutz. Richtlinie 2001/42/EG. Art. 2 und 3. Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme. Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Plan oder Programm. Fehlen einer vorherigen Umweltprüfung. Nichtigerklärung eines Plans oder eines Programms. Möglichkeit, die Wirkungen des Plans oder Programms aufrechtzuerhalten. Voraussetzungen

 

Beteiligte

Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne

Inter-Environnement Wallonie ASBL

Terre wallonne ASBL

Région wallonne

 

Tenor

Ein nationales Gericht, das nach seinem nationalen Recht mit einer Klage auf Nichtigerklärung eines nationalen Rechtsakts befasst wird, der einen „Plan” oder ein „Programm” im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme darstellt, und das feststellt, dass ein solcher „Plan” oder ein solches „Programm” unter Verstoß gegen die in dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht zur vorherigen Durchführung einer Umweltprüfung erlassen wurde, ist verpflichtet, alle in seinem nationalen Recht vorgesehenen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung und der Nichtigerklärung des angefochtenen „Plans” oder „Programms”, zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens kann das vorlegende Gericht jedoch ausnahmsweise berechtigt sein, eine nationale Rechtsvorschrift anzuwenden, die es ihm gestattet, bestimmte Wirkungen eines für nichtig erklärten nationalen Rechtsakts aufrechtzuerhalten, sofern

  • dieser nationale Rechtsakt eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dez...

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