Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollkodex, Zollschuld, Begriff des gesetzlich geschuldeten Betrags, Erfordernis einer buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags vor dessen Mitteilung an den Zollschuldner
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die „buchmäßige Erfassung“ des Betrags der zu erhebenden Abgaben im Sinne dieser Bestimmung die „buchmäßige Erfassung“ dieses Betrags im Sinne von Art. 217 Abs. 1 der Verordnung darstellt.
2. Die „buchmäßige Erfassung“ im Sinne von Art. 217 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 ist von der Aufnahme der festgestellten Ansprüche in die Eigenmittel-Buchführung im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften zu unterscheiden. Da Art. 217 der Verordnung Nr. 2913/92 keine Einzelheiten der „buchmäßigen Erfassung“ im Sinne dieser Bestimmung und somit keine technischen oder förmlichen Mindestanforderungen vorschreibt, ist diese buchmäßige Erfassung so vorzunehmen, dass gesichert ist, dass die zuständigen Zollbehörden den genauen Betrag der einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eintragen, um insbesondere zu ermöglichen, dass die buchmäßige Erfassung der betreffenden Beträge auch gegenüber dem Zollschuldner mit Bestimmtheit festgestellt wird.
3. Art. 221 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass die Mitteilung des Betrags der zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben an den Zollschuldner durch die Zollbehörden in geeigneter Form nur dann wirksam erfolgen kann, wenn der ...