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EuGH Urteil vom 27.03.2014 - C-314/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Rechtsangleichung. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Informationsgesellschaft. Website, mit der Filme ohne Zustimmung der Inhaber eines dem Urheberrecht verwandten Schutzrechts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Begriff ‚Vermittler, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden’. Anbieter von Internetzugangsdiensten. Anordnung gegenüber einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, mit der ihm untersagt wird, seinen Kunden Zugang zu einer Website zu gewähren. Grundrechtsabwägung

Normenkette

Richtlinie 2001/29/EG Art. 8 Abs. 3

Beteiligte

UPC Telekabel Wien

UPC Telekabel Wien GmbH

Constantin Film Verleih GmbH

Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH

Tenor

1. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie anzusehenden Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt.

2. Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche M...

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