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EuGH Urteil vom 26.10.2016 - C-211/15 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Staatliche Beihilfen. Beihilfe der Französischen Republik für France Télécom. Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten. Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung. Beschluss, mit dem die Beihilfe unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird. Begriff der Beihilfe. Begriff des wirtschaftlichen Vorteils. Selektiver Charakter. Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Tatsachenverfälschung. Fehlen einer Begründung. Auswechslung der Begründung

 

Beteiligte

Orange / Kommission

Europäische Kommission

Orange

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Orange trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. Mai 2015,

Orange, vormals France Télécom, mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: S. Hautbourg und S. Cochard-Quesson, avocats,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und L. Flynn als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, A. Arabadjiev (Berichterstatter), C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Februar 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Orange begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2015, Orange/Kommission (T-385/12, nicht ve...

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