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EuGH Urteil vom 26.06.2012 - C-335/09 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinsame Marktorganisation. Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen. Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 mit Maßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Nichtigkeitsklage. Frist. Beginn. Verspätung. Unzulässigkeit. Änderung einer Vorschrift der genannten Verordnung. Neubeginn der Frist. Teilweise Zulässigkeit. Gründe. Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Verstoß gegen die Rangordnung der Rechtsnormen. Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte von 2003. Fehlerhafte Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003. Verletzung der Begründungspflicht

 

Beteiligte

Polen / Kommission

Republik Polen

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. August 2009,

Republik Polen, zunächst vertreten durch M. Dowgielewicz, dann durch M. Szpunar als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe, A. Stobiecka-Kuik, A. Szmytkowska und T. van Rijn als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot und M. Safjan, der Richt...

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