Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung eins Vorsteuerüberhangs, Verjährungsfrist zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Versagung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus einem bereits geprüften Besteuerungszeitraum
Leitsatz (amtlich)
Die Art. 167, 168, 179, 180 und 182 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Effektivität, der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, wonach es ‐ in Abweichung von der für Berichtigungen von Mehrwertsteuererklärungen im nationalen Recht vorgesehenen Verjährungsfrist von fünf Jahren ‐ einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls nur deshalb verwehrt ist, zur Geltendmachung seines Vorsteuerabzugsrechts eine Berichtigung vorzunehmen, weil diese Berichtigung einen bereits geprüften Zeitraum betrifft.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 167; EGRL 112/2006 Art. 168; EGRL 112/2006 Art. 179; EGRL 112/2006 Art. 180; EGRL 112/2006 Art. 182
Beteiligte
Zabrus Siret
Zabrus Siret SRL
Directia Generala Regionala a Finantelor Publice Iasi - Administratia Judeteana a Finantelor Publice Suceava
Verfahrensgang
Curtea de Apel Suceava (Rumänien) (Beschluss vom 23.01.2017; ABl. EU 2017, Nr. C 161/8)
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerrecht ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Vorsteuerabzug ‐ Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer ‐ Umsätze eines Besteuerungszeitraums, der bereits Gegenstand einer abgeschlossenen Steuerprüfung war ‐ Nationale Rechtsvorschriften ‐ Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, bereits geprüfte Steuererklärungen zu berichtigen ‐ Ausschluss ‐ Effektivitätsgrundsatz ‐ Steuerneutralität ‐ Recht...