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EuGH Urteil vom 26.03.2015 - C-279/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Informationsgesellschaft. Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Direktübertragung einer Sportveranstaltung auf einer Website

 

Normenkette

Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 2

 

Beteiligte

C More Entertainment

C More Entertainment AB

Linus Sandberg

 

Tenor

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die das Ausschließlichkeitsrecht der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie genannten Sendeunternehmen auf Handlungen der öffentlichen Wiedergabe ausdehnt, die in Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestehen könnten, nicht entgegensteht, sofern eine solche Ausdehnung den Schutz der Urheberrechte nicht beeinträchtigt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta domstol (Schweden) mit Entscheidung vom 15. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2013, in dem Verfahren

C More Entertainment AB

gegen

Linus Sandberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Richters J. Malenovský (Berichterstatter) und der Richterin A. Prechal,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der C More Entertainment AB, vertreten durch P. Bratt und S. Feinsilber, advokater,
  • von Herrn Sandberg, vertreten durch L. Häggström, advo...

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