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EuGH Urteil vom 26.01.2012 - C-588/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerungsgrundlage, Minderung der Besteuerungsgrundlage, Bestätigung über Eingang einer berichtigten Rechnung als Voraussetzung der Minderung der Besteuerungsgrundlage

Leitsatz (amtlich)

Ein Erfordernis, wonach die Minderung der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebenden Bemessungsgrundlage davon abhängt, dass der Steuerpflichtige im Besitz einer vom Erwerber der Gegenstände oder Dienstleistungen übermittelten Bestätigung des Erhalts einer berichtigten Rechnung ist, fällt unter den Begriff der Bedingung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit stehen einem solchen Erfordernis grundsätzlich nicht entgegen. Erweist es sich jedoch für den Steuerpflichtigen, den Lieferer der Gegenstände oder Dienstleistungen, als unmöglich oder übermäßig schwer, binnen angemessener Frist eine solche Empfangsbestätigung zu erhalten, kann ihm nicht verwehrt werden, vor den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass er zum einen die unter den Umständen des konkreten Falles erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, um sich zu vergewissern, dass der Erwerber der Gegenstände oder Dienstleistungen im Besitz der berichtigten Rechnung ist und von ihr Kenntnis genommen hat, und dass zum anderen der fragliche Umsatz tatsächlich entsprechend den in der berichtigten Rechnung angegebenen Bedingungen getätigt worden ist.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 90 Abs. 1

Beteiligte

Kraft Foods Polska

Minister Finansów

Kraft Foods Polska SA

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Urteil vom 16.09.2010; ABl. EU 2011, Nr. C 89/10)

Tatbestand

„Steuerrecht ‐ Mehrwe...

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    Berichtigung der Bemessungsgrundlage, Voraussetzung des Erhalts einer Bestätigung des Leistungsempfängers über den Empfang einer berichtigten Rechnung
    Berichtigung der Bemessungsgrundlage, Voraussetzung des Erhalts einer Bestätigung des Leistungsempfängers über den Empfang einer berichtigten Rechnung

      Sachverhalt Bei dem polnischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL. Danach wird die Steuerbemessungsgrundlage im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der ...

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