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EuGH Urteil vom 25.11.2021 - C-334/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz. Begriff. Vorsteuerabzugsrecht. Verweigerung. Werbedienstleistungen, die von der Steuerbehörde als überteuert und nutzlos eingestuft werden. Fehlen von zugunsten des Steuerpflichtigen generierten Umsätzen

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a

Beteiligte

Amper Metal

Amper Metal Kft

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Verfahrensgang

Veszprémi Törvényszék (Ungarn) (Beschluss vom 20.07.2020; ABl. EU 2020 Nr. C 423/14, )

Tenor

Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger die Vorsteuer für Werbedienstleistungen in Abzug bringen kann, sofern eine derartige Erbringung von Dienstleistungen einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2006/112 darstellt und mit einem oder mehreren steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen als allgemeine Aufwendungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang steht, ohne dass zu berücksichtigen wäre, dass der für derartige Dienstleistungen in Rechnung gestellte Preis gegenüber einem von der nationalen Steuerbehörde definierten Referenzwert überhöht ist oder dass diese Dienstleistungen nicht zu einer Steigerung des Umsatzes des Steuerpflichtigen geführt haben.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Veszprémi Törvényszék (Gerichtshof Veszprém, Ungarn) mit Entscheidung vom 20. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2020, in dem Verfahren

Amper Metal Kft.

gegen

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli...

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