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EuGH Urteil vom 25.01.2007 - C-321/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Marken. Rechtsangleichung. Richtlinie 89/104/EWG. Art. 2. Begriff des markenfähigen Zeichens. Durchsichtiges Behältnis oder durchsichtiger Auffangbehälter als Teil der äußeren Oberfläche eines Staubsaugers

 

Beteiligte

Dyson

Dyson Ltd

Registrar of Trade Marks

 

Tenor

Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Gegenstand einer Markenanmeldung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die sich auf alle denkbaren Formen eines durchsichtigen Behältnisses oder Auffangbehälters als Teil der äußeren Oberfläche eines Staubsaugers bezieht, kein „Zeichen” im Sinne dieser Bestimmung darstellt und damit auch keine Marke im Sinne dieser Bestimmung sein kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 6. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 2003, in dem Verfahren

Dyson Ltd

gegen

Registrar of Trade Marks

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Dyson Ltd, vertreten durch H. Carr, QC, und D. R. Barron, Solicitor,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten zunächst durch C. Jackson, sodann durch E. O'Neill und C. White als Bevollmächtigte im Beistand von M. Tappin, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks u...

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