Entscheidungsstichwort (Thema)
Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -Richtlinie 80/987/EWG. Umsetzung. Art. 8. Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen. Leistungen bei Alter. Schutz erworbener Rechte. Umfang des Schutzes. Haftung eines Mitgliedstaats wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung einer Richtlinie. Voraussetzungen
Beteiligte
Carol Marilyn Robins u. a |
Secretary of State for Work and Pensions |
Tenor
1. Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist in dem Sinne auszulegen, dass die Finanzierung erworbener Rechte auf Leistungen bei Alter in dem Fall, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und die Aktiva betrieblicher oder überbetrieblicher Zusatzversorgungseinrichtungen nicht ausreichen, weder zwangsläufig von den Mitgliedstaaten selbst sichergestellt werden noch vollständig sein muss.
2. Art. 8 der Richtlinie 80/987 steht einem Schutzsystem wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen.
3. Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 80/987 hängt die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats von der Feststellung ab, dass dieser Staat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt waren, offenkundig und erheblich überschritten hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 22. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 2005, in dem Verfahren
Carol Marilyn Robins u. a.
gegen
Secretary of State for Work and Pensions
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
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