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EuGH Urteil vom 24.04.2018 - C-353/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Asylpolitik. Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz. Gefahr eines ernsthaften Schadens für die psychische Gesundheit des Antragstellers bei Rückkehr in sein Herkunftsland. Person, die in ihrem Herkunftsland gefoltert wurde

 

Normenkette

Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 4; Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. e, Art. 15 Buchst. b

 

Beteiligte

MP

MP

Secretary of State for the Home Department

 

Tenor

Art. 2 Buchst. e und Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sind im Licht von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in der Vergangenheit von den Behörden seines Herkunftslands gefoltert wurde und bei der Rückkehr in dieses Land nicht mehr der Gefahr einer Folter ausgesetzt ist, aber dessen physischer und psychischer Gesundheitszustand sich in einem solchen Fall erheblich verschlechtern könnte, wobei die Gefahr besteht, dass er aufgrund eines auf den ihm zugefügten Folterhandlungen beruhenden Traumas Suizid begeht, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Betracht kommt, sofern eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ihm in diesem Land eine angemessene Behandlung der physischen oder psychischen Folgeschäden dieser Folterhandlungen vorsätzlich vorenthalten wird; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court of the United Kingdom...

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