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EuGH Urteil vom 22.05.2003 - C-56/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überführung von Veredelungserzeugnissen, Anmeldung und Nachweis von Tatsachen, Ermittlung der Einfuhrabgabenschuld durch Überwachungszollstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 187 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Abfertigungszollstellen dann, wenn ein Einführer nachgewiesen hat, dass es sich bei den eingeführten Waren um Veredelungserzeugnisse handelt, auf die gemäß Artikel 848 der Durchführungsverordnung die Rückwarenregelung gemäß Artikel 848 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 Anwendung finden kann, es ihm aber nicht möglich ist, sämtliche Angaben zu liefern, die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Abgaben erforderlich sind, das in den Artikeln 611 Absatz 2 Buchstabe b und 613 der Verordnung Nr. 2454/93 vorgeschriebene Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzuwenden haben. Diese Behörden müssen sich daher mittels des Formblatts INF 1 an die Überwachungszollstelle wenden, damit diese ihnen den Betrag der gesetzlich geschuldeten Abgaben mitteilt.

 

Normenkette

VO 2913/92/EWG Art. 187 Unterabs. 2

 

Beteiligte

IHW Rebmann

IHW Rebmann GmbH

Hauptzollamt Weiden

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 22.01.2002; Aktenzeichen VII R 23/01; BFH/NV 2002, 606)

 

Tatbestand

Freier Warenverkehr - Handelsverkehr mit Drittstaaten - Rückwarenregelung - Artikel 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen, die ursprünglich nach einer aktiven Veredelung ausgeführt worden waren - Ermittlung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben - Beweislast für den auf den aktiven Veredelungsverkehr entfallenden Wertanteil...

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