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EuGH Urteil vom 21.10.2020 - C-529/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Widerrufsrecht. Ausnahmen. Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Waren, mit deren Herstellung der Unternehmer begonnen hat

 

Normenkette

Richtlinie 2011/83/EU Art. 16 Buchst. c

 

Beteiligte

Möbel Kraft

Möbel Kraft GmbH & Co. KG

ML

 

Tenor

Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Potsdam (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 2019, in dem Verfahren

Möbel Kraft GmbH & Co. KG

gegen

ML

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin C. Toader in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und N. Jääskinen,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Möbel Kraft GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt J. Jeep,
  • von...

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