Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Freier Warenverkehr. Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen. Unternehmen, das seinen Sitz im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien hat. Regelung, die unter Androhung absoluter Nichtigkeit vorschreibt, dass Rechnungen in niederländischer Sprache abzufassen sind. Konzessionsvertrag mit grenzüberschreitendem Charakter. Beschränkung. Rechtfertigung. Unverhältnismäßigkeit
Normenkette
AEUV Art. 35
Beteiligte
New Valmar
New Valmar BVBA
Global Pharmacies Partner Health Srl
Tenor
Art. 35 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats wie der Flämischen Gemeinschaft des Königreichs Belgien entgegensteht, die jedes Unternehmen, das seinen Betriebssitz im Hoheitsgebiet dieser Einheit hat, unter Androhung der vom Gericht von Amts wegen festzustellenden Nichtigkeit verpflichtet, sämtliche Angaben auf Rechnungen bezüglich grenzüberschreitender Geschäfte ausschließlich in der Amtssprache dieser Einheit abzufassen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van koophandel te Gent (Handelsgericht Gent, Belgien) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 2015, in dem Verfahren
New Valmar BVBA
gegen
Global Pharmacies Partner Health Srl
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, A. Arabadjiev und F. Biltgen sowie der Richter J. Malenovský, J.-C. Bonichot, C. Vajda, S. Rodin und E. Regan (Berichterstatter),
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: M. Ferrei...