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EuGH Urteil vom 21.01.2010 - C-311/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnhinzurechnung bei gebietsansässigen Gesellschaften, die unentgeltliche Vorteile an mit ihnen verflochtene Gesellschaften gewähren, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind

Leitsatz (amtlich)

Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen nicht grundsätzlich entgegensteht, wonach ein außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil bei der gebietsansässigen Gesellschaft besteuert wird, wenn er einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und mit der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar verflochtenen Gesellschaft gewährt worden ist, während eine gebietsansässige Gesellschaft nicht bezüglich eines solchen Vorteils besteuert werden kann, wenn dieser einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft gewährt worden ist, mit der sie in dieser Weise verflochten ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, sich davon zu überzeugen, dass die im Ausgangsverfahren streitige Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele in ihrer Gesamtheit erforderlich ist.

Normenkette

EGVtr Art. 43; EGVtr Art. 48

Beteiligte

SGI

Société de Gestion Industrielle SA (SGI)

État Belge

Verfahrensgang

Tribunal de première instance de Mons (Belgien) (Urteil vom 19.06.2007; Abl.EU 2008, Nr. C 260/5)

Tatbestand

„Niederlassungsfreiheit ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Direkte Besteuerung ‐ Einkommensteuerrecht ‐ Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens von Gesellschaften − Miteinander verflochtene Gesellschaften − Außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil, der von einer gebietsansässigen einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft gewährt wird − Hinzurechnung des fraglichen Vorteils zu d...

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