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EuGH Urteil vom 19.12.2024 - C-717/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Zollkodex der Union. Art. 15. Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden. Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften. Art. 42. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Rahmenbeschluss 2005/212/JI. Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten. Einziehung. Nationale Regelung, die die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 100 % bis 200 % des Zollwerts der Waren und die Einziehung der Waren unabhängig vom Eigentümer vorsieht

Normenkette

VO 952/2013/EU Art. 15; VO 952/2013/EU Art. 42

Beteiligte

Sistem Lux

SISTEM LUX“ OOD

VU

Teritorialna direktsia Mitnitsa Burgas

Tenor

1. Art. 15 und Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung, die es ermöglicht, eine Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften allein wegen einer Fahrlässigkeit festzustellen, die in der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Anmeldung beförderter Waren besteht, nicht entgegenstehen. Dagegen stehen diese Bestimmungen dem entgegen, dass unter solchen Umständen gegen den Täter der Zuwiderhandlung eine verwaltungsrechtliche Sanktion in Höhe eines Betrags verhängt wird, der mindestens dem Zollwert der Waren entspricht, die Gegenstand dieser Zuwiderhandlung sind.

2.Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 952/2013 ist im Licht von Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung, die für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften neben der Verhängung einer Geldbuße auch die ...

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