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EuGH Urteil vom 19.06.2019 - C-607/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Körperschaftsteuer. Konzern. Niederlassungsfreiheit. Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften. Begriff ‚endgültige Verluste’. Aufgehen der Tochtergesellschaft in der Muttergesellschaft infolge Fusion. Rechtsvorschriften des Sitzstaats der Tochtergesellschaft, die den Verlustabzug im Rahmen einer Fusion nur bei der Gesellschaft vorsehen, bei der die Verluste entstanden sind

 

Normenkette

AEUV Art. 49, 54

 

Beteiligte

Memira Holding

Skatteverket

Memira Holding AB

 

Verfahrensgang

Högsta förvaltningsdomstol (Schweden) (Beschluss vom 05.10.2017; ABl. EU 2018 Nr. C 5/23)

 

Tenor

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer gebietsfremden Gesellschaft im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), endgültig sind, ist der Umstand, dass der Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft bei einer Fusion keine Übertragung der Verluste einer Gesellschaft auf einen anderen Steuerpflichtigen zulässt, während der Sitzmitgliedstaat der Muttergesellschaft bei der Fusion inländischer Gesellschaften eine solche Übertragung vorsieht, nicht entscheidend ist, sofern nicht die Muttergesellschaft nachweist, dass es ihr unmöglich ist, diese Verluste, insbesondere durch eine Übertragung, so geltend zu machen, dass sie bei einem Dritten für künftige Zeiträume steuerlich berücksichtigt werden können.

2. Für den Fall, dass der in der ersten Frage genannte Umstand relevant sein sollte, kommt es nicht darauf an, dass es im Sitzstaat der Tochtergesellschaft kein anderes Rechtssubjekt gibt, das die Verluste im Rahmen einer Fusion hätte geltend machen können, wenn dort ein Abzug zulässig gewesen wäre.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art....

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