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EuGH Urteil vom 18.12.2014 - C-562/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus. Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland. Günstigere Normen. An einer schweren Krankheit leidender Antragsteller. Nichtverfügbarkeit einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland. Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Gerichtlicher Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung. Garantien bis zur Rückkehr. Grundbedürfnisse

 

Normenkette

Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 19 Abs. 2, Art. 47; Richtlinie 2008/115/EU Art. 3, 13-14; Richtlinie 2004/83/EU Art. 15 Buchst. b, Art. 3

 

Beteiligte

Abdida

Centre public d'action sociale d'Ottignies-Louvain-la-Neuve

Moussa Abdida

 

Tenor

Die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen,

  • die einem Rechtsbehelf, der gegen eine Entscheidung eingelegt wird, die gegenüber einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen anordnet, das Gebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen, keine aufschiebende Wirkung verleihen, wenn die Vollstreckung dieser Entscheidung den Drittstaatsangehörigen einer ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte, und
  • die nicht die im Rahmen des Möglichen erfolgende Befriedigung ...

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