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EuGH Urteil vom 18.09.2019 - C-47/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Anwendungsbereich. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren. Ausschluss. Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren. Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. Art. 41. Inhalt einer Forderungsanmeldung. Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren. Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren. Entsprechende Anwendung von Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012. Unzulässigkeit

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 1 Abs. 2 Buchst. b; EGV 1346/2000 Art. 41; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 29 Abs. 1

 

Beteiligte

Riel

Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej – Generalny Dyrektor Dróg Krajowych i Autostrad

Stephan Riel

 

Tenor

1. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.

2. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist, aber in den der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt, auch nicht entsprechend anwendbar ist.

3. Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass ein Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine Forderun...

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