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EuGH Urteil vom 18.07.2013 - C-228/12, C-229/12, C-230/12, C-231/12, C-232/12, C-254/12, C-255/12, C-256/12, C-257/12, C-258/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen des betreffenden Sektors erhoben werden. Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet, mit der die Betriebskosten der nationalen Regulierungsbehörden gedeckt werden sollen

 

Normenkette

Richtlinie 2002/20/EG Art. 12

 

Beteiligte

Vodafone Omnitel

Telecom Italia SpA

Fastweb SpA

Vodafone Omnitel NV

Wind Telecomunicazioni SpA

Sky Italia srl

Ministero dell'Economia e delle Finanze

Presidenza del Consiglio dei Ministri

Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

Commissione di Garanzia dell'Attuazione della Legge sullo Sciopero nei Servizi Pubblici Essenziali

 

Tenor

Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen der Ausgangsverfahren, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde schulden, deren Höhe anhand der Einkünfte dieser Unternehmen bestimmt wird, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt w...

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