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EuGH Urteil vom 17.12.2020 - C-667/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Kosmetische Mittel. Informationen für die Verbraucher. Kennzeichnung. Auf den Behältnissen und Verpackungen der Mittel anzubringende Angaben. Kennzeichnung in einer Fremdsprache. ‚Verwendungszweck des kosmetischen Mittels’. Begriff. Verpackung kosmetischer Mittel mit einem Verweis auf einen in der Sprache des Verbrauchers verfassten umfassenden Produktkatalog

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art. 19

Beteiligte

A. M

A. M

E. M

Tenor

1. Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass die Angabe des „Verwendungszweck[s] eines kosmetischen Mittels”, die nach dieser Bestimmung auf dem Behältnis und der Verpackung eines solchen Mittels anzubringen ist, geeignet sein muss, den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels zu informieren, um sicherzustellen, dass die Verbraucher das Mittel sicher und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verwenden können, und dass diese Angabe daher nicht auf eine bloße Aussage zu den mit dem Gebrauch des Mittels verfolgten Zwecken im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung beschränkt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Merkmale und Eigenschaften des betreffenden kosmetischen Mittels sowie der Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers Art und Umfang der Informationen zu bestimmen, die auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels erscheinen müssen, damit es ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit verwendet werden kann.

2. Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist dahin auszulegen, dass die in Art. 1...

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