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EuGH Urteil vom 17.10.2024 - C-408/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters. Höchstaltersgrenze von 60 Jahren für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar. Unbesetzte Stellen aufgrund des Fehlens jüngerer Bewerber. Rechtfertigungsgründe. Angemessenheit und Erforderlichkeit

Normenkette

Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 21; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1

Beteiligte

Anwaltsnotarin

Rechtsanwältin und Notarin

Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm

Tenor

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist im Licht von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung, die für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar eine Höchstaltersgrenze von 60 Jahren vorsieht, nicht entgegensteht, sofern mit dieser Regelung ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird und die Regelung in dem legislativen Kontext, in den sie sich einfügt, und in Anbetracht aller Sachverhalte, auf die sie anwendbar ist, zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.

Tatbestand

In der Rechtssache C-408/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 2023, in dem Verfahren

Rechtsanwältin und Notarin

gegen

Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen (Berichterstatter) in Wah...

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