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EuGH Urteil vom 17.10.2013 - C-184/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlfreiheit der Parteien. Grenzen. Zwingende Vorschriften. Selbständige Handelsvertreter. Verträge über den Ver- oder Ankauf von Waren. Beendigung des Handelsvertretervertrags durch den Auftraggeber. Nationale Umsetzungsvorschriften, die einen über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehenden Schutz und außerdem einen Schutz der Handelsvertreter im Rahmen von Dienstleistungsverträgen vorsehen

 

Normenkette

Übereinkommen von Rom Art. 3, 7 Abs. 2; Richtlinie 86/653/EWG

 

Beteiligte

Unamar

United Antwerp Maritime Agencies (Unamar) NV

Navigation Maritime Bulgare

 

Tenor

Die Art. 3 und 7 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, sind in dem Sinne auszulegen, dass das von den Parteien eines Handelsvertretervertrags gewählte Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, das den durch die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vorgeschriebenen Mindestschutz gewährt, von dem angerufenen Gericht eines anderen Mitgliedstaats nur dann zugunsten der lex fori mit der Begründung, dass die Vorschriften über selbständige Handelsvertreter in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats zwingenden Charakter haben, unangewendet gelassen werden kann, wenn das angerufene Gericht substantiiert feststellt, dass der Gesetzgeber des Staates dieses Gerichts es im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie für unerlässlich erachtet hat, dem Handelsvertreter in der betreffenden Rechtsordnung einen Schutz zu gewähren, der über den in der genannten Richtlinie vorgesehenen hinausgeht, und dabei die Natur und den Gegenstand dieser zwingenden Vorschrifte...

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