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EuGH Urteil vom 17.07.2014 - C-141/12, C-372/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Begriff der ‚personenbezogenen Daten’. Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person. Daten und rechtliche Analyse in einer die Entscheidung vorbereitenden Entwurfsschrift der Verwaltung

 

Normenkette

Richtlinie 95/46/EG Art. 2, 12-13; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 8, 41

 

Beteiligte

Y.S

Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

Y.S

S

Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

M

 

Tenor

1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass es sich zum einen bei den Daten über denjenigen, der einen Aufenthaltstitel beantragt, die in einem Verwaltungsdokument wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden „Entwurfsschrift” wiedergegeben sind, in dem im Rahmen des Verfahrens, das dem Erlass einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines derartigen Titels vorgeschaltet ist, der zuständige Sachbearbeiter die Gründe darlegt, auf denen der Entscheidungsentwurf beruht, und zum anderen bei den Daten, die gegebenenfalls in der in der Entwurfsschrift enthaltenen rechtlichen Analyse wiedergegeben sind, um „personenbezogene Daten” im Sinne dieser Bestimmung handelt. Diese Einstufung gilt allerdings nicht für die Analyse als solche.

2. Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 8 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, ein Auskunftsrecht hinsichtlich sämtlicher ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, die Gegenstand einer Verarbeitung du...

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