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EuGH Urteil vom 17.01.2019 - C-310/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften. Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten. Effektivitätsgrundsatz. Beweiswürdigung. Telefonüberwachung. Anordnung durch ein unzuständiges Gericht. Berücksichtigung der Telefonüberwachung als Beweismittel. Nationale Regelung. Verbot

 

Normenkette

AEUV Art. 325 Abs. 1

 

Beteiligte

Dzivev u.a

Petar Dzivev

Galina Angelova

Georgi Dimov

Milko Velkov

 

Tenor

Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 Abs. 1 des am 26. Juli 1995 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sind im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nicht – im Hinblick auf den Grundsatz der Wirksamkeit der Strafverfolgung wegen Mehrwertsteuerstraftaten – der Anwendung einer nationalen Regelung durch das nationale Gericht entgegenstehen, wonach Beweismittel wie Telefonüberwachungen, die einer vorherigen richterlichen Anordnung bedürfen, in einem Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen, wenn diese Anordnung von einem unzuständigen Gericht erlassen wurde, selbst wenn nur diese Beweismittel geeignet sind, die Begehung der betreffenden Straftaten zu beweisen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 25. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2016, in dem Strafverfahren gegen

Petar Dzivev,

Galina Angelova,

Georgi Dimov,

Milko ...

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