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EuGH Urteil vom 16.07.2020 - C-424/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Begriff ‚Steuerpflichtiger’. Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung. Grundsatz der Rechtskraft. Tragweite dieses Grundsatzes im Fall, dass diese Entscheidung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1

Beteiligte

UR

Cabinet de avocat UR

Administraţia Sector 3 a Finanţelor Publice prin Direcţia Generala Regionala a Finanţelor Publice Bucureşti

Administraţia Sector 3 a Finanţelor Publice

MJ

NK

Verfahrensgang

Curte de Apel Bucuresti (Rumänien) (Beschluss vom 15.02.2019; ABl. EU 2019, Nr. C 288/29)

Tenor

1. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt, als „Steuerpflichtiger” im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht verwehrt, im Rahmen eines die Mehrwertsteuer betreffenden Rechtsstreits den Grundsatz der Rechtskraft anzuwenden, wenn sich dieser Rechtsstreit weder auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der mit dem identisch ist, um den es in dem Rechtsstreit ging, der der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde lag, noch den gleichen Gegenstand wie dieser hat, und wenn die Anwendung dieses Grundsatzes die Berücksichtigung der unionsrechtlichen Mehrwertsteuerregelung durch dieses Gericht behindern würde.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 15. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2019, in dem Verfahren

Cabinet de avocat UR

gegen

Administraţia Sector 3 a Fi...

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