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EuGH Urteil vom 16.05.2013 - C-589/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen bei Alter. Gewöhnlicher Aufenthaltsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten. Bezug einer Hinterbliebenenrente in dem einen und einer Altersrente in dem anderen Mitgliedstaat. Entzug einer dieser beiden Leistungen. Einziehung angeblich rechtsgrundlos empfangener Leistungen

 

Normenkette

AEUV Art. 45; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 10

 

Beteiligte

Wencel

Janina Wencel

Zakład Ubezpieczeń Społecznych w Białymstoku

 

Tenor

Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten und zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung eine Person nicht gleichzeitig zwei gewöhnliche Aufenthaltsorte in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben kann.

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats kann nach der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere nach deren Art. 12 Abs. 2 und Art. 46a, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem Empfänger einer Altersrente nicht deshalb rückwirkend den Anspruch auf diese Leistung entziehen und von ihm die Rückzahlung der angeblich rechtsgrundlos gezahlten Beträge verlangen, weil er in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er ebenfalls einen Wohnsitz hatte, eine Hinterbliebenenrente bezieht. Die im ersten Mitgliedstaat bezogene Altersrente kann jedoch in Anwendung einer etwaigen nationalen Antikumulierungsvorschrift um den Betrag der in dem anderen Mitgliedstaat bezogenen Leistungen g...

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