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EuGH Urteil vom 15.12.2016 - C-401/15, C-402/15, C-403/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Freizügigkeit. Rechte der Arbeitnehmer. Gleichbehandlung. Soziale Vergünstigungen. Finanzielle Studienbeihilfe. Abstammungsvoraussetzung. Begriff ‚Kind’. Kind des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners. Beitrag zum Unterhalt dieses Kindes

 

Beteiligte

Depesme und Kerrou

Noémie Depesme

Saïd Kerrou

Adrien Kauffmann

Maxime Lefort

Ministre de l'Enseignement supérieur et de la Recherche

 

Tenor

Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass unter dem Kind eines erwerbstätigen Grenzgängers, dem mittelbar die in der letztgenannten Bestimmung genannten sozialen Vergünstigungen wie die Studienfinanzierung, die von einem Mitgliedstaat Kindern von Erwerbstätigen gewährt wird, die ihre Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben oder ausgeübt haben, zugutekommen können, nicht nur ein Kind zu verstehen ist, das mit diesem Erwerbstätigen in einem Abstammungsverhältnis steht, sondern auch das Kind des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners dieses Erwerbstätigen, wenn dieser zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Die letztgenannte Anforderung entspringt einer tatsächlichen Situation, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls Gerichte zu beurteilen haben, ohne hierfür ermitteln zu müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof, Luxemburg) mit Entscheidungen vom 22. Juli 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 2015, in den Ver...

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EuGH C-238/15
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