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EuGH Urteil vom 14.10.2010 - C-61/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsame Agrarpolitik. Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen. Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Betriebsprämienregelung. Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen. Begriff der beihilfefähigen Fläche. Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit. Voraussetzungen für die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zu einem Betrieb

 

Beteiligte

Niedermair-Schiemann

Landkreis Bad Dürkheim

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

 

Tenor

1. Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht. Ferner ist eine Tätigkeit, die der Definition in Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung entspricht, auch dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit, wenn der Landwirt Weisungen der Naturschutzbehörde unterliegt.

2. Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung Nr. 2013/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass

  • die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb des Landwirts nicht voraussetzt, dass sie diesem aufgrund eines Pachtvertrags...

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