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EuGH Urteil vom 14.03.2019 - C-134/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Systeme der sozialen Sicherheit. Leistungen bei Invalidität. Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Entschädigungsregelungen. ‚Wartezeit bei Arbeitsunfähigkeit’. Dauer. Gewährung einer Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit. Nachteile für Wanderarbeitnehmer

 

Normenkette

AEUV Art. 45, 48; EGV Nr. 883/2004

 

Beteiligte

Vester

Maria Vester

Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering

 

Tenor

Die Art. 45 und 48 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, in der ein Arbeitnehmer, der ein Jahr arbeitsunfähig war und bei dem der zuständige Träger seines Wohnmitgliedstaats die Invalidität anerkannt hat, ohne dass er nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Entschädigung wegen Invalidität beanspruchen kann, nach den Vorgaben des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, in dem er alle seine Versicherungszeiten zurückgelegt hat, ein weiteres Jahr arbeitsunfähig sein muss, damit seine Invalidität anerkannt wird und ihm anteilsmäßige Leistungen bei Invalidität gewährt werden, ohne dass er während dieses Zeitraums eine Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit erhält.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Arbeidsrechtbank Antwerpen (Arbeitsgericht Antwerpen, Belgien) mit Entscheidung vom 8. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 2018, in dem Verfahren

Maria Vester

gegen

Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters J. Malenovský und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Es...

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