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EuGH Urteil vom 13.09.2018 - C-358/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses. Aberkennung des guten beruflichen Leumunds. Fälle, die unter das Strafrecht fallen. Verteidigungsrechte. Akteneinsicht”

 

Normenkette

Richtlinie 2004/39/EG Art. 54 Abs. 1, 3; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47-48

 

Beteiligte

UBS Europe u.a

UBS Europe SE

Alain Hondequin u. a

 

Tenor

Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass

  • die Wendung „Fälle, die unter das Strafrecht fallen”in den Abs. 1 und 3 dieser Vorschrift nicht auf den Fall anwendbar ist, dassdie von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben bezeichneten Behördeneine Maßnahme wie die des Ausgangsverfahrens ergreifen, die darin besteht, einer Person zu untersagen, bei einem beaufsichtigten Unternehmen eine Geschäftsführerfunktion oder eine andere der Zulassung unterliegende Funktion auszuüben, verbunden mit der Anweisung, alle damit verbundenen Funktionen schnellstmöglich niederzulegen, weil diese nicht mehr die in Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen an den guten beruflichen Leumund erfülle, die zu den Maßnahmen gehört, die die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung der Befugnisse, über die sie nach den Bestimmungen des Titels II dieser Richtlinie verfügen, ergreifen müssen. Indem diese Vorschrift vorsieht, dass von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ausnahmsweise...

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