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EuGH Urteil vom 13.03.2014 - C-29/13, C-30/13, C-29/13, C-30/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Zollwerts, Anfechtbare Handlung, Klagezulässigkeit ohne Rechtsbehelf

Leitsatz (amtlich)

1. Entscheidungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit denen der Zollwert von Waren gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung berichtigt wird und deshalb vom Zollanmelder Mehrwertsteuer nacherhoben wird, sind anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 243 der Verordnung Nr. 2913/92. Zudem steht Art. 245 der Verordnung Nr. 2913/92 im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze der Wahrung der Verteidigungsrechte und der Rechtskraft nationalen Rechtsvorschriften wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die für die Anfechtung der Entscheidungen der Zollbehörden zwei getrennte Rechtsbehelfsverfahren vorsehen, nicht entgegen, da diese Rechtsvorschriften weder den Äquivalenzgrundsatz noch den Effektivitätsgrundsatz verletzen.

2. Art. 243 der Verordnung Nr. 2913/92 macht die Zulässigkeit einer Klage gegen Entscheidungen, die auf der Grundlage von Art. 181a Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 3254/94 geänderten Fassung ergangen sind, nicht davon abhängig, dass die gegen diese Entscheidungen zur Verfügung stehenden Verwaltungsrechtsbehelfe zuvor ausgeschöpft worden sind.

3. Art. 181a Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 3254/94 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Entscheidung auch dann als endgültig und mit einer direkten Klage bei einem unabhängigen Gericht anfechtbar anzusehen ist,...

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