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EuGH Urteil vom 13.01.2022 - C-156/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Recht zum Vorsteuerabzug. Irrig von der Mehrwertsteuer befreite Erbringung von Postdienstleistungen. Mehrwertsteuer, die für die Zwecke der Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug als im Geschäftspreis der Leistung enthalten gilt. Ausschluss. Begriff der ‚geschuldeten oder entrichteten’ Mehrwertsteuer

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a

 

Beteiligte

Zipvit

Zipvit Ltd

Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

 

Verfahrensgang

Supreme Court (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 01.04.2020; ABl. EU 2020, Nr. C 215/24)

 

Tenor

Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer nicht als im Sinne dieser Bestimmung geschuldet oder entrichtet angesehen werden kann und daher vom Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden kann, wenn zum einen dieser und sein Dienstleistungserbringer die betreffenden Leistungen aufgrund einer falschen Auslegung des Unionsrechts durch die nationalen Behörden zu Unrecht für mehrwertsteuerfrei gehalten haben, in den Rechnungen folglich keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde und nach dem Vertrag zwischen diesen beiden Personen die Kosten, falls diese Steuer geschuldet würde, vom Leistungsempfänger zu tragen wären, und wenn zum anderen keine rechtzeitigen Schritte zur nachträglichen Einziehung der nicht entrichteten Mehrwertsteuer erfolgt sind und deshalb jedem darauf gerichteten Vorgehen des Dienstleistungserbringers sowie der Steuer- und Zollverwaltung die Verjährung entgegensteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court of the United Kingdom (Oberster G...

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