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EuGH Urteil vom 12.11.2019 - C-233/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Personen, die internationalen Schutz beantragen. Grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten. Reichweite des Rechts der Mitgliedstaaten, die anwendbaren Sanktionen festzulegen. Unbegleiteter Minderjähriger. Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

 

Normenkette

Richtlinie 2013/33/EU Art. 20 Abs. 4-5

 

Beteiligte

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzkontrollen – Asylpolitik

Zubair Haqbin

Federaal Agentschap voor de opvang van asielzoekers

 

Tenor

Art. 20 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ist im Licht von Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat unter den Sanktionen, die gegen einen Antragsteller für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten verhängt werden können, keine Sanktion vorsehen kann, mit der die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen im Sinne von Art. 2 Buchst. f und g dieser Richtlinie, die sich auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung beziehen, auch nur zeitweilig entzogen werden, weil diese Sanktion dem Antragsteller die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Bei der Verhängung anderer Sanktionen nach Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie sind unter allen Umständen die in Abs. 5 dieses Artikels genannten Voraussetzungen, insbesondere die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und die Achtung der Menschenwürde, zu beachten. Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen müssen die Sanktio...

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