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EuGH Urteil vom 12.11.2014 - C-140/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Berufsgeheimnis der nationalen Finanzaufsichtsbehörden. Informationen über eine betrügerische Wertpapierfirma, die sich im Verfahren der gerichtlichen Liquidation befindet

Normenkette

Richtlinie 2004/39/EG Art. 54

Beteiligte

Altmann u.a

Annett Altmann

Torsten Altmann

Hans Abel

Waltraud Apitzsch

Uwe Apitzsch

Simone Arnold

Barbara Assheuer

Ingeborg Aubele

Karl-Heinz Aubele

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Tenor

Art. 54 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass sich eine nationale Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf die Pflicht berufen kann, gegenüber einer Person, die bei ihr in einem Fall, der weder unter das Strafrecht fällt noch ein zivil- oder handelsrechtliches Verfahren betrifft, Zugang zu Informationen über eine nunmehr in Liquidation befindliche Wertpapierfirma beantragt hat, das Berufsgeheimnis zu wahren, auch wenn das wesentliche Geschäftskonzept dieser Firma in groß angelegtem Anlagebetrug, verbunden mit der bewussten Schädigung von Anlegern, bestand und mehrere Verantwortliche der Firma zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2013, in dem Verfahren

Annett Altmann,

Torsten Altmann,

Hans Abel,

Waltraud Apitzsch,

Uwe ...

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