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EuGH Urteil vom 12.09.2013 - C-64/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Arbeitsvertrag. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht. Recht des Landes, in dem der Arbeitnehmer ‚gewöhnlich seine Arbeit verrichtet’. Vertrag, der engere Verbindungen zu einem anderen Mitgliedstaat aufweist

 

Beteiligte

Schlecker

Anton Schlecker, im Namen der „Firma Anton Schlecker”

Melitta Josefa Boedeker

 

Tenor

Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass auch dann, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet, das nationale Gericht das in diesem Land anwendbare Recht gemäß dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung ausschließen kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass eine engere Verbindung zwischen diesem Vertrag und einem anderen Land besteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach dem Ersten Protokoll vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 3. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 2012, in dem Verfahren

Anton Schlecker, im Namen der „Firma Anton Schlecker”,

gegen

Melitta Josefa Boedeker

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter E. Jarašiūnas und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot E...

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