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EuGH Urteil vom 12.05.2022 - C-377/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Wettbewerb. Beherrschende Stellung. Missbräuchliche Ausnutzung. Auswirkung einer Praxis auf das Wohl der Verbraucher und die Marktstruktur. Missbräuchliche Verdrängungspraxis. Eignung der Praxis, eine Verdrängungswirkung zu entfalten. Einsatz von anderen Mitteln als denen eines Leistungswettbewerbs. Unmöglichkeit für einen hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerber, die Praxis zu erwidern. Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Absicht. Öffnung des Strommarkts für den Wettbewerb. Übermittlung geschäftlich sensibler Informationen innerhalb einer Unternehmensgruppe, um auf einem Markt eine beherrschende Stellung beizubehalten, die aus einem gesetzlichen Monopol hervorgegangen ist. Zurechenbarkeit des Verhaltens der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft

Normenkette

AEUV Art. 102

Beteiligte

Servizio Elettrico Nazionale u.a

Servizio Elettrico Nazionale SpA

ENEL SpA

Enel Energia SpA

Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato u. a

Tenor

1. Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob eine Verhaltensweise die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellt, ausreicht, wenn eine Wettbewerbsbehörde nachweist, dass diese Verhaltensweise geeignet ist, die Struktur wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu beeinträchtigen, es sei denn, das betreffende beherrschende Unternehmen weist nach, dass die wettbewerbswidrigen Wirkungen, die sich aus dieser Verhaltensweise ergeben können, durch positive Auswirkungen auf die Verbraucher, insbesondere in Bezug auf Preise, Auswahl, Qualität und Innovation, ausgeglichen oder sogar übertroffen werden.

2. Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass der von einem Unternehmen in beherrschender Stellung dafür vorgelegte Beweis, dass...

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